Noch ist Großbritannien Mitglied der EU, so dass bei Warensendung innerhalb der EU für sog. Unionswaren (EU-Ursprungswaren und verzollte Drittlandswaren) keine Zollformalitäten erforderlich sind und keine Zölle erhoben werden (Binnenmarktprinzip). Stattdessen unterliegen diese Warensendungen der umsatzsteuerlichen Erwerbsbesteuerung. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. Tabak, alkoholische Getränke oder Energieerzeugnisse sind Überwachungspflichten und die nationalen Verbrauchsteuerbestimmungen einzuhalten.
Anforderungen an bestimmte Dokumente bestehen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten faktisch nicht. In der Praxis werden jedoch meistens Lieferscheine, Handelsrechnungen und Frachtbriefe die Sendungen begleiten. Ähnlich sieht es bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Lieferanten aus anderen EU-Mitgliedstaaten aus.
Mit dem Brexit verlässt Großbritannien die EU und somit den Binnenmarkt (falls keine Übergangsbestimmungen vereinbart werden). Folglich können Warensendungen zwischen Großbritannien und den EU-Mitgliedstaaten nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden, sondern sind als Ausfuhren in ein Drittland abzuwickeln. Folglich lebt das zollrechtliche Erfordernis auf, für jede nach Großbritannien zu exportierende Warensendung eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Schwellenwerte, bei deren Überschreiten dann Zollanmeldungen abzugeben sind, ähnlich der Intrastat-Meldeschwellen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, kennt das Zollrecht nicht. Unabhängig vom Wert oder der Menge der Lieferungen von und nach Großbritannien wären bei einem Brexit künftig Zollanmeldungen durch die Wirtschaftsbeteiligten abzugeben.
Eine Ausfuhrzollanmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Wege abzugeben. In Deutschland wird hierfür das IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr genutzt. Dies bedeutet, dass die IT-Systeme dahingehend umgestellt werden müssen, dass Großbritannien als drittländisches Empfangslandeinprogrammiert wird. Nur für Warensendungen mit einem Wert von bis zu EUR 1.000 und bis zu einem Höchstgewicht von 1.000 kg darf auf eine elektronische Ausfuhranmeldung verzichtet und stattdessen eine mündliche Ausfuhranmeldung an der Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) abgegeben werden. Unternehmen, die über Bewilligungen zur vereinfachten Ausfuhr verfügen (bspw. die früher erteilten Bewilligungen als Zugelassener Ausführer) sind gegebenenfalls anzupassen.
Für Ausfuhrsendungen sind gemäß den einschlägigen Zollvorschriften verschiedene Dokumente den Ausfuhranmeldungen beizufügen bzw. müssen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung im Besitz des Zollanmelders sein und den Zollbehörden bei Nachfrage vorgelegt werden. Hierzu zählen alle Dokumente, aus denen sich die in der Zollanmeldung gemachten Angaben ergeben. Beispielhaftseien an dieser Stelle die
Handelsrechnung bzw. Proforma-Rechnung für Zollzwecke (falls kein Verkauf stattfindet), Lieferschein, Packliste, Ursprungszeugnis, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, CMR-Frachtbrief, Luftfrachtbrief (AWB) oder Konnossemente (B/L) genannt.
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