Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen

Noch ist Großbritannien Mitglied der EU, so dass bei Warensendung innerhalb der EU für sog. Unionswaren (EU-Ursprungswaren und verzollte Drittlandswaren) keine Zollformalitäten erforderlich sind und keine Zölle erhoben werden (Binnenmarktprinzip). Stattdessen unterliegen diese Warensendungen der umsatzsteuerlichen Erwerbsbesteuerung. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. Tabak, alkoholische Getränke oder Energieerzeugnisse sind Überwachungspflichten und die nationalen Verbrauchsteuerbestimmungen einzuhalten.

 

Anforderungen an bestimmte Dokumente bestehen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten faktisch nicht. In der Praxis werden jedoch meistens Lieferscheine, Handelsrechnungen und Frachtbriefe die Sendungen begleiten. Ähnlich sieht es bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Lieferanten aus anderen EU-Mitgliedstaaten aus.

Schachfiguren mit Union Jack und EU Fahne, Auswirkungen des Brexit auf das Umsatzsteuerrecht

Auswirkungen des Brexit

Deutsche Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu britischen Unternehmen halten, sollten sich frühzeitig mit den möglichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU beschäftigen. Umsatzsteuerlich würden beispielsweise Lieferungen in das Vereinigte Königreich nicht länger als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, sondern als Ausfuhrlieferungen. Auch wenn diese ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind, gelten andere Anforderungen hinsichtlich der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland würden nicht länger als innergemeinschaftliche Erwerbe qualifizieren, sondern als Einfuhren, die entsprechend zollrechtlich zu behandeln sind. 


Was zu beachten ist

 Weitreichende Umstellungen in den umsatzsteuerlichen Prozessen und ERP-Systemen der betroffenen Unternehmer im Zusammenhang mit britischen Geschäftsaktivitäten dürften vorzunehmen sein, sobald der Austrittsprozess eingeleitet ist. Ebenfalls sind zollrechtliche Konsequenzen (z.B. Zollabwicklung, Ursprungsnachweise etc.) zu prüfen und entsprechende Prozesse zu implementieren. Um umsatzsteuer- und zollrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen zu Unternehmen im Vereinigten Königreich zu vermeiden und Störungen im Ablauf der Geschäftsaktivitäten (z. B. Verzögerungen von Lieferungen nach oder aus dem Vereinigten Königreich) zu verhindern, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den notwendigen Änderungen der betroffenen Geschäftsprozesse. Inwieweit es Übergangsregelungen seitens des Bundesministeriums für Finanzen geben wird, ist derzeit nicht absehbar.

 

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